Symbolbild zur Afrikanischen Schweinepest im Hochsauerlandkreis mit Wildschwein, Wildfleisch, Pilzen und Warnsymbol zu den geltenden Einschränkungen.

Hochsauerlandkreis. Das Veterinäramt des Hochsauerlandkreises weist auf die derzeit geltenden Regelungen zur Vermarktung von Wildschweinfleisch und zum Sammeln von Pilzen in den Sperrzonen und dem Monitoringgebiet der Afrikanischen Schweinepest (ASP) hin. Es gelten nach wie vor Einschränkungen. Die Karte zur Abgrenzung der Gebiete ist unter www.hochsauerlandkreis.de (Suche: Karte Seuchenbekämpfung) zu finden.

Vermarktung von Wildschweinfleisch aus der Sperrzone I und dem Monitoringgebiet

Insbesondere für Jäger und regionale Vermarktungswege bestehen weiterhin Möglichkeiten, heimisches Wildschweinfleisch in den Handel zu bringen. Für Wildschweinfleisch aus der Sperrzone I ist eine Vermarktung innerhalb Deutschlands grundsätzlich möglich. Das Fleisch darf unter Einhaltung der geltenden Untersuchungs- und Hygienevorschriften durch den Jäger direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels vermarktet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen sind.

Im ASP-Monitoringgebiet bestehen keine zusätzlichen durch die ASP bedingten Vermarktungsbeschränkungen für Wildschweinfleisch. Erlegte Wildschweine können unter Beachtung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der vorgeschriebenen Probennahme vermarktet werden.

Waldbesuch und Pilze sammeln

In der Sperrzone II und im Kerngebiet ist das Sammeln von Pilzen abseits der Wege aktuell nicht erlaubt. Betroffen sind davon der Großraum Schmallenberg sowie Randbereiche von Winterberg, Hallenberg und Eslohe.

Nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung für die Sperrzone II und das Kerngebiet ist es untersagt, den Wald abseits der Wege zu betreten. Diese Regelung gilt auch für Urlauber, Ausflügler und für die im HSK ansässige Bevölkerung. Hintergrund ist, dass Wildschweine durch menschliche Aktivitäten abseits der Wege aufgeschreckt und aus ihren gewohnten Aufenthaltsbereichen verdrängt werden können. Dadurch besteht die Gefahr, dass infizierte Tiere das Virus in bislang nicht betroffene Gebiete verschleppen.

Darüber hinaus ist auch eine indirekte Verbreitung von Virusmaterial durch Waldbesucher abseits der Wege denkbar, etwa wenn an Schuhwerk oder Kleidung infektiöses Material aus dem Wald anhaftet und anschließend in andere Gebiete verschleppt wird. Aus diesen Gründen ist es wichtig, das geltende Wegegebot konsequent einzuhalten.

Der Hochsauerlandkreis bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger sowie Gäste, die geltenden Betretungsregelungen einzuhalten:

  • Tore schließen
  • Hunde in der Sperrzone II und im Kerngebiet an der Leine führen (Großraum Schmallenberg und Randbereiche, Eslohe, Winterberg und Hallenberg)
  • auf den Wegen bleiben
  • keine Lebensmittel im Wald entsorgen

Schreibe einen Kommentar