Allgemeinverfügung der Stadt Arnsberg

Arnsberg. Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 per Allgemeinverfügung ab sofort und zunächst bis zum 19.04.2020 folgendes angeordnet:

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach der jeweils aktuellen RKI-Klassifizierung (Robert Koch Institut, www.rki.de) werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:

Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen Berufsschulen Hochschulen Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnlichen Einrichtungen werden die nachstehenden Maßnahmen angeordnet:

  • es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
  • es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisen zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besucher (z.B. Kinderstation, Palliativpatienten).
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglich Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen und geschlossen zu halten, bzw. nicht wieder aufzunehmen:

  • alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnlichen Einrichtungen
  • alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Reisebusreisen
  • jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnlichen Einrichtungen

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab sofort zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:
Bibliotheken (Büchereien) außer Bibliotheken an Hochschulen und Mensen, Restaurants und Speisegaststätten

Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 06:00 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15:00 Uhr zu schließen.

Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecke sind untersagt.

NICHT zu schließen ist

  • der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
  • Wochenmärkte
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien

Tankstellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf

  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Geschäfte des Großhandels.
    Alle andern Verkaufsstellen des Einzelhandels sind sofort zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
    Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

Folgenden Geschäften ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag:

  • Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel
  • Wochenmärkten
  • Abhol- und Lieferdiensten
  • Apotheken
  • Geschäften des Großhandels

Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren, „Shopping-Mals“ oder „Factory-Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur erlaubt, wenn sich dort nicht zu schließenden Einrichtungen nach der Aufzählung von Nr. 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Stadtgebiet Arnsberg sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und – vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Die Anordnungen unter 1 bis 8 sind sofort vollziehbar.
Sollte dieser ordnungsbehördlichen Anordnung nicht Folge geleistet werden, wird zur Durchsetzung der Verfügung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§§ 62, 62a VwVG NW) in Form der zwangsweisen Schließung sowie Zwangsräumung angedroht. Eventuell anfallende Kosten, deren Höhe derzeit nicht bezifferbar ist, sind vom Verursacher zu tragen (§ 77 VwVG NW).
Die Allgemeinverfügung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begründung:
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Arnsberg die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und 17.03.2020 sowie deren Fortschreibungen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 bezogen auf das Stadtgebiet Arnsberg ab sofort um.
Meine örtliche und sachliche Zuständigkeit für die angeordnete Maßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergibt sich aus dem § 3 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) in Verbindung mit §§ 3 und 4 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW).

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zu treffen.
Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agnes (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agnes, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
In vielen Teilen Deutschlands, so auch in NRW, wurden aktuell im Hinblick auf COVID-19 Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG, Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG festgestellt. Auch in Arnsberg wurden bereits Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG unter Quarantäne gestellt.
Da – wie oben ausgeführt – vorliegend Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige in Bezug auf COVID-19 festgestellt wurden, habe ich gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit zu treffen.
Was notwendig ist, ergibt sich in erster Linie aus der Eigenschaft der zu bekämpfenden Krankheit, hier COVID-19, bzw. des zu bekämpfenden Krankheitserregers SARS-CoV-2.
Nach Feststellung des RKI handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Viele Eigenschaften des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV 2 sind momentan noch nicht genau bekannt, z.B. der Zeitraum der höchsten Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität), die Zeitdauer bis nach Ansteckung bei einem infizierten Symptome erkennbar sind (Inkubationszeit), wie schwer die Krankheit verläuft oder über welchen Zeitraum Erkrankte Viren ausscheiden bzw. noch infektiös sind.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund – oder Nasenschleimhaut so wie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus beim Aufeinandertreffen mehrerer oder vieler Personen potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Nach der Einschätzung des RKI sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnislage, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV2 müssen kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden.
Die Entwicklungen der letzten Tage haben gezeigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an; dies gilt auch für das Stadtgebiet Arnsberg.
Das mir bezüglich der notwendigen Schutzmaßnahmen eröffnete Auswahlermessen habe ich aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.03.2020 und 17.03.2020 sowie deren Fortschreibungen, an dessen Weisung ich gebunden bin, dahingehend auszuüben, die oben aufgeführten Anordnungen 1. bis 8. zu erlassen.
Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig und angemessen.
Dafür sprechen nachdrücklich die extrem hohen Risikofaktoren bei einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten wie beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen oder Zusammenkünften vor. Größer Ausbrüche wurden im Zusammenhang mit Konferenzen, Reisegruppen, Gottesdiensten oder auch Karnevalsveranstaltungen ebenso beschrieben wie bei kleineren Feiern (auch privaten) und Club-Besuchen.
Die durch die angeordneten Maßnahmen zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderliche Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle, bereit zu halten. Schließlich sind derartige Maßnahmen notwendig, um dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.
Andere, gleich wirksame aber mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels, sind nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die zeitlich befristeten Ge- und Verbote nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Allgemeinverfügung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. Diese Allgemeinverfügung gilt mit ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung (Ihre Rechte):
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1 Klage erhoben werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803)

Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.
Beim Verwaltungsgericht Arnsberg kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Stadt Arnsberg
Der Bürgermeister
gez. Ralf Paul Bittner

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