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Arnsberg. Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene ab der Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht haben, in folgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen:
1. der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen.
2. der Weitergabe von Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren.
In den nachfolgenden Fällen ist eine Datenweitergabe nur mit ausdrücklicher Einwilligung der volljährigen Betroffenen zulässig:
1. die Weitergabe von Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen.
2. die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.

Widersprüche und Einwilligungen nehmen die Stadtbüros der Stadt Arnsberg entgegen.

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