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Völlig von Sinnen zogen unbekannte Vandalen in der Nacht zum Sonntag durch den Ortsteil von Müschede und hinterließen eine sichtbare Spur von Sachbeschädigungen. Zunächst

besprühten die Täter auf der Norbert-Michel-Straße zwei Garagen und zwei geparkte Pkw mit Lackfarbe. Danach begaben sie sich zur Waldstraße und führten die Sachbeschädigungen fort. Dort beschmierten sie ebenfalls drei Fahrzeuge und eine Garagenwand mit Lack. Der Abschluss der sinnlosen Aktion fand dann auf der Martin-Luther-Straße und auf der Straße In der Schlar statt, wo sie jeweils eine Hauswand mit Farbe besprühten. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca. 10.000 Euro.
Die Polizei in Arnsberg bittet Zeugen, die Hinweise zu den Tätern geben können, sich unter der Tel. Nr.: 02932/90200 zu melden.
Hinweis der Polizei:
Das Sprühen auf nicht genehmigten Flächen stellt eine Sachbeschädigung oder gemeinschädliche Sachbeschädigung i.S.d. §§ 303, 304 StGB dar. Eine Sachbeschädigung liegt immer dann vor, wenn für den Eigentümer das Erscheinungsbild unbefugt verändert wurde. Diese Veränderung darf nicht nur unerheblich und vorübergehend sein. Illegales Besprühen setzt oft voraus, dass ein Gelände verbotswidrig betreten wird, so dass auch noch ein Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB vorliegen kann.
Die Polizei warnt die meistens jungen Sprayer: Illegale Graffiti können zu einem teuren Vergnügen werden. Die Sprayer machen sich nicht nur strafbar, sondern verantworten schnell einen Schaden von mehreren Tausend Euro, für den sie aufkommen müssen.
Geschädigte können bei Gericht einen Schuldtitel erwirken. Die daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Täter bzw. Verursacher behalten 30 Jahre ihre Gültigkeit. Wer beispielsweise mit 16 Jahren beim illegalen Sprayen erwischt wird, läuft Gefahr, bis zu seinem 46. Lebensjahr dafür zur Kasse gebeten zu werden. So lange gelten die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Täter bzw. dessen Eltern. Bis zum 14. Lebensjahr gelten Kinder zwar als strafunmündig, aber bereits ab dem 7. Lebensjahr sind sie bzw. die Eltern zivilrechtlich schadensersatzpflichtig.

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