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In den zurückliegenden Wochen und Monaten gab es wiederholt Beschwerden über freilaufende Hunde, die Spaziergänger belästigt, Wild gehetzt und in Einzelfällen Wild auch gerissen haben.

Diese Vorfälle, zu denen es im gesamten Kreisgebiet gekommen ist, wurden in letzter Zeit besonders häufig in Meschede im Bereich Schwarzer Bruch, Hardtstraße, Deitmecke sowie im Waldgebiet Hardt beobachtet. Im Bereich Meschede wurde ein Rehbock durch einen Hund angegriffen und getötet. In einem weiteren Fall musste ein durch einen Hund verletztes Tier durch einen Jäger von seinen Qualen erlöst werden.
Grundsätzlich dürfen Hunde außerhalb der geschlossenen Wohnbebauung frei laufen. Dies gilt nicht, wenn Städte oder Gemeinden besondere Schutzzonen eingerichtet haben, in denen Hunde angeleint sein müssen. Zu diesen Schutzzonen zählen auch Spielplätze, umfriedete Parks oder Grünanlagen. In Wäldern dürfen Hunde ausschließlich auf den Wegen frei laufen.
Um seinen Hund auf diesen Wegen unangeleint laufen zu lassen, muss sich das Tier jedoch jederzeit unter der unmittelbaren Kontrolle des Verantwortlichen befinden. Außerdem darf es sich nicht um einen sogenannten “gefährlichen” Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW handeln.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund unbeaufsichtigt frei laufen lässt, handelt zumindest ordnungswidrig und kann entsprechend mit einem Bußgeld belangt werden, auch wenn der Hund nicht unmittelbar Wild jagt oder andere Personen oder Hunde belästigt. Als unbeaufsichtigt gilt ein Hund bereits dann, wenn er sich nicht unter dem unmittelbarem Einfluss seines Führers befindet. Auch ein Hund, der nur wenige Meter vor seinem Führer läuft und nicht auf diesen hört, befindet sich außerhalb dessen Einwirkung . Ein solches Verhalten kann sehr teuer werden. Im Einzelfall, bei wiederholtem oder vorsätzlichem Handeln, ist auch das Vorliegen einer Straftat zu prüfen. Verantwortliche Hundeführer können in bestimmten Fällen zu Schadenersatz verpflichtet sein..
Nach den Regelungen des Bundesjagdgesetzes sind jagdschutzberechtigte Personen dazu befugt, wildernde Hunde zu töten.
Unter einem wildernden Hund ist hierbei der Hund zu verstehen, der sich erkennbar außerhalb des Einflussbereiches seiner Führperson befindet und ein Stück Wild aufsucht, verfolgt oder reißt. Dies kann weder im Interesse der Hundebesitzer nach der Jagschutzberechtigen liegen.
Selbst wenn ein Hundebesitzer davon überzeugt ist, dass sein Tier unter keinen Umständen einen Menschen angreifen wird, so kann ein unangeleinter Hund doch bei vielen Spaziergängern Ängste auslösen.
Damit die freie Natur für alle Spaziergänger ein Erholungsbereich bleibt, ist hier eine besondere Rücksichtnahme und Sensibilität der Hundebesitzer erforderlich.
Abschließend noch ein Hinweis zu privaten Wäldern und Flächen: Den Besitzern steht das Eigentumsrecht an ihren Flächen, auch bei Weiden und bei Äckern, zu. Hier sollte im Vorfeld mit den Eigentümern abgeklärt werden, ob man seinen Hund dort laufen lassen darf.

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